Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 87 Gefangene mit Kindern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/87#abs-1 (1) Ist ein Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist oder untergebracht werden soll, noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt aufgenommen werden, wenn die Mutter für die Unterbringung dort geeignet ist, ein Platz für sie und ihr Kind zur Verfügung steht und dies dem Wohl des Kindes dient. Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Annahme eines Kindes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/87#abs-2 (2) Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der Mutter und ihres Kindes gefährdet würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/87#abs-3 (3) Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, soll gestattet werden, dass die Mutter das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.

Abschnitt 17

Sozialtherapeutische Einrichtungen

§ 86 § 88